Autor Thema: Patientenverfügung Österreich  (Gelesen 5076 mal)

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Josef

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Patientenverfügung Österreich
« am: 06. Juni 2008, 00:55 »
http://www.aekwien.or.at/6460.html


Die Patientenverfügung: "Über mein Leben bestimme ich selbst"

Das Gesetz

Am 1. Juni 2006 ist das Patientenverfügungs-Gesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit einer Patientenverfügung. Seit 1. Juni 2006 können in Österreich lebende Personen vorweg festlegen, ob sie in bestimmten Situationen eine medizinische Behandlung ablehnen. Eine solche Patientenverfügung ist der erklärte Wille einer Person, der erst dann wirksam wird, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Behandlung – etwa infolge eines Unfalls oder schwerer Krankheit – nicht mehr fähig ist, selbst zu entscheiden (also dann, wenn eine Person nicht mehr einsichts-, urteils- oder artikulationsfähig ist). Dadurch wird in Österreich das Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Behandlungsbereich verstärkt. Das neue Patientenverfügungs-Gesetz hilft dem Patienten, eine klare Regelung über Maßnahmen oder Durchführung einer medizinischen Behandlung zu treffen.


Wirksamkeit

Verbindliche Wirkung entfaltet eine Patientenverfügung aber nur dann, wenn eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgt ist und die Verfügung von einem juristischen Experten, zum Beispiel einem Rechtsanwalt, errichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist sie für einen behandelnden Arzt grundsätzlich verbindlich, sonst ist sie nur Orientierungshilfe. Um die Verbindlichkeit aufrecht zu erhalten, muss die Erklärung alle fünf Jahre erneuert werden. Ein Patient ist natürlich auch berechtigt, eine einmal getätigte Patientenverfügung jederzeit zu widerrufen oder abzuändern.

Service- und Beratungspaket

„Mit der Errichtung einer Patientenverfügung sind heikle und diffizile Fragen und Entscheidungen verbunden. Um Interessierte in Wien besonders gut betreuen zu können, haben die Rechtsanwaltskammer Wien und die Ärztekammer Wien spezielle Schulungen für Rechtsanwälte und Ärzte durchgeführt und gemeinsam ein Beratungs- und Servicepaket geschnürt“, so Dr. Harald Bisanz, Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien, und Prim. MR Dr. Walter Dorner, Präsident der Ärztekammer Wien. Speziell ausgebildete Rechtsanwälte und Ärzte diskutieren die verschiedenen Aspekte und Facetten aus medizinischer, ethischer und juristischer Sicht. Diese speziellen Beratungen bieten auf einzigartige Weise Rechtssicherheit. Eigens geschulte Ärzte und Rechtsanwälte in Wien finden sich auf den Homepages der Standesvertretungen der Rechtsanwaltskammer Wien sowie der Ärztekammer Wien.

Sinn und Zweck

„Eine Patientenverfügung ist eine Urkunde von großer Tragweite, deren Errichtung eine tiefgehende Beratung erforderlich macht. Eine umfassende juristische und medizinische Beratung, durch einen Rechtsanwalt und einen Arzt ist dafür unerlässlich“, erläutert Dr. Elisabeth Rech, Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand seiner Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Der Patientenverfügung muss darüber hinaus zu entnehmen sein, dass der Patient die Folgen seiner Verfügung vollständig und zutreffend eingeschätzt hat und im Zeitpunkt der Errichtung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten vorgelegen ist. Für den behandelnden Arzt und andere an der Behandlung Beteiligte schafft sie eine rechtlich abgesicherte Position. Der Einzelne erklärt damit, dass er sich der gesamten Tragweite seines Handelns bewusst ist. Bei aller Regelungsfreiheit bleibt aber die „aktive Sterbehilfe“ weiterhin verboten.

Voraussetzungen auf einen Blick

Die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung setzt die Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen voraus:
•   eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich und nur von einer Person, die voll einsichts- und urteilsfähig ist, errichtet werden
•   konkrete Beschreibung aller medizinischen Behandlungen, die vom Patienten abgelehnt werden
•   umfassende Aufklärung durch einen Arzt sowie Dokumentation der erfolgten Aufklärung
•   Errichtung der Patientenverfügung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung
•   Aufklärung über die Folgen einer Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie Dokumentation der Aufklärung


Die Honorierung

Die Tätigkeit des Arztes im Zusammenhang mit der Erstellung einer Patientenverfügung ist keine Kassenvertragsleistung sondern eine Privatleistung, daher kann mit dem Patient ein Honorar frei vereinbart werden.
In der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer wurde ein Empfehlungstarif beschlossen, wodurch der Arzt € 120,-- pro angefangener halben Stunde für eine umfassende ärztliche Aufklärung bei der Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung vom Patienten verlangen kann.

Alles, was wir uns in der Vergangenheit schwer erkämpfen mussten,
hinterlässt gewisse Spuren auf unserer „zerbrechlichen“ Seele,
doch sollten wir deshalb die Hoffnung auf eine bessere Zukunft nicht verlieren.
Carola-Elke

Dietmar E.

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Österreich: ELGA und die Patientenverfügung
« Antwort #1 am: 30. September 2008, 10:54 »
Gestern war in Konkret im ORF um 18.30 eine Sendung zu ELGA.
Da ich um 18 Uhr bei einem LeiterInnen-Treffen war, konnte ich es mir nicht ansehen.

Bei unserem Treffen vom FSW (Fond Soziales Wien / SUS (SelbsthilfeUnterstützungsStelle)
ging es stundenlang um ELGA. Sehr engagiert haben ein dutzend der Anwesenden die
Vortragende gefordert, die scheinbar erstmals damit von Patienten konfrontiert wurde.

Bitte wer hat die o. a. TV- Sendung gesehen und kann kurz berichten?

Herzliche Grüße

Dietmar Erlacher

PS: Bitte wer hat Links zu
a) E-card
b) Patientenverfügung
c) ELGA
« Letzte Änderung: 30. September 2008, 11:56 von Dietmar E. »
"Zu meiner Zeit gab es Dinge, die tat man, und Dinge, die man nicht tat, ja, es gab sogar eine korrekte Art, Dinge zu tun, die man nicht tat." (Sir Peter Ustinov)

Edi

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Leben erhalten – nicht Sterben verlängern
« Antwort #2 am: 08. November 2008, 21:33 »

Auf Intensivstationen muss die Entscheidung zwischen dem medizinisch Machbaren und dem Nutzen des einzelnen Patienten unter ethischen Gesichtspunkten getroffen werden.

Ein Konsensuspapier der Intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs war bereits 2004 Grundlage für einen Leitfaden für Intensivmediziner. Diese Empfehlungen zum Thema Therapiebegrenzung und -beendigung an Intensivstationen wurden nun aufgrund der guten Anwendbarkeit in der Praxis auch in englischer Sprache veröffentlicht.

Mit Doz. Dr. Andreas Valentin, Intensivmediziner an der 2. Medizinischen Abteilung der Krankenanstalt Rudolfstiftung und einer der Autoren des Konsensuspapiers, sprach die Ärzte Woche über die schwierige Grenzziehung bei der Entscheidung zwischen Leben und Tod.

Herr Dr. Valentin, haben wir genügend Intensivbetten in Österreich?
Valentin: In Wien gibt es   ............  http://www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=8006

Josef

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Re: Patientenverfügung Österreich
« Antwort #3 am: 23. November 2008, 12:08 »
Patientenverfügung: Einstellung der Patienten im Alter konstant, 28. Oktober 2008

http://www.medknowledge.de/abstract/med/med2008/11-2008-10-patientenverfuegung-da.htm

US-Studie mit 818 Ärzten, die nach ihren Präferenzen im Fall eines hypothetischen Hirntodszenario gefragt wurden.

„Menschen, die sich in einer Patientenverfügung gegen lebensverlängernde Maßnahmen aussprechen, halten in der Regel an dieser Ansicht fest. Ein Wandel der Einstellung ist nach den Ergebnissen einer Studie in den Archives of Internal Medicine (2008; 168: 2125-2130) am ehesten bei jenen Menschen zu erwarten, die sich anfangs für eine aggressive lebensrettende Therapie aussprechen...

Die zehn Fragen reichten von der Herzkreislaufanimation und der mechanischen Beatmung über Sondenernährung und intravenöse Flüssigkeitssubstitution bis hin zur Behandlung mit Antibiotika oder Bluttransfusionen. Nach ihren Ansichten ordnete Marsha Wittink von der Universität von Pennsylvania in Philadelphia die Ärzte in drei Gruppen zu, wobei sich die meisten Mediziner (62 Prozent) gegen die meisten lebensverlängernden Maßnahmen entschieden.
In dieser Gruppe sollten sich die Ansichten in einer drei Jahre später erneut durchgeführten Umfrage am wenigsten geändert haben..."Mehr im DÄ...

    *

      Marsha N. Wittink et al: Stability of Preferences for End-of-Life Treatment After 3 Years of Follow-up. Arch Intern Med. 2008;168(19):2125-2130
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Carola-Elke

Geri

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Re: Patientenverfügung Österreich
« Antwort #4 am: 28. November 2008, 15:08 »
 
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung / 28.11.2008

Neuer Arbeitsbehelf zu Patientenverfügung

Utl.: Erläuterungen und Beispiele der NÖ Patientenanwaltschaft helfen
bei Formulierung der Patientenverfügung

St. Pölten (NLK) - Seit 1. Juni 2006 ist es Patienten in
Österreich möglich, ihr Selbstbestimmungsrecht bei ärztlichen
Behandlungen rechtlich fundiert auch dann auszuüben, wenn sie dazu
geistig nicht mehr in der Lage sind. Dies geschieht am besten mit
einer schriftlichen Patientenverfügung. In den vergangenen
zweieinhalb Jahren konnte die NÖ Patientenanwaltschaft bereits
wertvolle Erfahrungen in der praktischen Anwendung sammeln. Diese
finden sich nun eingearbeitet in der zweiten Auflage eines
Arbeitsbehelfes zur Patientenverfügung. Der neue Ratgeber steht ab 1.
Dezember 2008 kostenlos auf der Homepage der NÖ Patienten- und
Pflegeanwaltschaft www.patientenanwalt.com als Download bereit.

   Schon die erste Ausgabe war für viele Menschen eine wertvolle
Hilfe bei der Erstellung ihrer Patientenverfügung. Allein die NÖ
Patientenanwaltschaft hat seit Inkrafttreten des Gesetzes knapp 200
verbindliche Patientenverfügungen beurkundet. "Größter Stolperstein
ist, so zeigt die Praxis, eine Erklärung zu formulieren, die allen
rechtlichen Erfordernissen genügt. Auch die Entscheidung zwischen
‚beachtlicher’ und ‚verbindlicher’ Patientenverfügung bereitet
mitunter Probleme", so der NÖ Patientenanwalt Gerald Bachinger.

   Hier unterstützt der Arbeitsbehelf mit genauen Erläuterungen und
Formulierungsbeispielen, jeweils getrennt für beide Arten der
Patientenverfügung. Weiters werden gezielte Fragen gestellt, anhand
derer die Wünsche und Einstellungen zu Behandlungen genau ausgedrückt
werden können. Dies erleichtert es dem Arzt, den Willen des Patienten
zu erkennen und zu berücksichtigen.

   Bachinger: "Ist ein Patient urteilsfähig, so kann er frei
entscheiden, ob er nach fachlicher Beratung durch den Arzt eine
Behandlung möchte und in welcher Form. Ist diese Urteilskraft nicht
gegeben, beispielsweise nach einem Schlaganfall, so übernimmt die
Patientenverfügung die Rolle als Leitfaden bzw. Orientierungshilfe
für die weitere Vorgehensweise des behandelnden Arztes."

   Weitere Informationen: NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, Dr.
Gerald Bachinger,

   Tor zum Landhaus, 3100 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, Telefon
02742/9005-15575, e-mail post.ppa@noel.gv.at,
www.patientenanwalt.com.

Rückfragehinweis:
   Niederösterreichische Landesregierung
   Stabstelle Öffentlichkeitsarbeit und Pressedienst
   Tel.: 02742/9005-12163
   http://www.noe.gv.at/nlk

Josef

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Patientenverfügung Österreich
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2008, 19:20 »
 
Österreichische Notariatskammer / 09.12.2008

Ein Jahr Patientenverfügungsregister der österreichischen Notare

Utl.: Erfolgreiche Kooperation zwischen Rotem Kreuz und Österreichischer Notariatskammer

Wien (OTS) - Nahezu 2.000 Patientenverfügungen sind derzeit im
Patientenverfügungsregister der österreichischen Notare registriert.
Beim Österreichischen Roten Kreuz sind diese für registrierte
Krankenanstalten rund um die Uhr abrufbar. Die österreichischen
Krankenanstalten wurden über das Register, die 24-Stunden-Hotline des
Österreichischen Roten Kreuzes und die Abfragemöglichkeit informiert.
Nach einem Jahr sind bereits rund 20% für die Abfrage registriert.

   In einer Patientenverfügung wird festgehalten, welche
medizinischen Maßnahmen im Falle von Unfall oder Krankheit nicht
getroffen werden dürfen. Eine verbindliche Patientenverfügung kann
unter anderem bei einem Notar errichtet werden. Das Einverständnis
des Errichters vorausgesetzt, kann diese beim Roten Kreuz rund um die
Uhr abgefragt werden. So kann in der medizinischen Behandlung den
persönlichen Wünschen des Patienten entsprochen werden.

   "Das Patientenverfügungsregister ist dem Österreichischen Roten
Kreuz ein besonderes Anliegen, weil wir in unseren Grundsätzen die
Hilfe zur Selbsthilfe vertreten. Das Patientenverfügungsregister
bietet die Möglichkeit frei zu entscheiden und stärkt das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten," erläutert Fredy Mayer,
Präsident des Österreichischen Roten Kreuzes. "Im vergangenen Jahr
konnte der Ablauf der Abfragen durch Krankenhäuser erprobt werden und
wir sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden."

   "Die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Roten Kreuz
ermöglicht die Auffindbarkeit der Patientenverfügung, das Procedere
hat sich in der Praxis bewährt. Das Patientenverfügungsregister kann
jedoch seinen Sinn nur erfüllen, wenn die Krankenanstalten diese
Möglichkeit auch nutzen. Ich würde mir eine höhere Beteiligung der
Krankenanstalten wünschen. So können den Patienten die Vorteile einer
registrierten Patientenverfügung zugänglich gemacht werden", stellt
Dr. Klaus Woschnak, Präsident der Österreichischen Notariatskammer,
fest.

Rückfragehinweis:


   Mag. Petra Griessner
   Presse- und Medienservice Österreichisches Rotes Kreuz
   Tel.: 01/58900-357
   Mobil: 0664 / 823 4887
   E-Mail: petra.griessner@roteskreuz.at
   www.roteskreuz.at
   
   Marion Aitzetmüller
   Marketing& Presse
   Österreichische Notariatskammer
   Telefon  +43/1/402 45 09-48
   E-Mail: marion.aitzetmueller@notar.or.at
   www.notar.at
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Carola-Elke